Grundsteuer

Zuständig

Grundsteuer A
Die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke beträgt 500 Prozent des Steuermessbetrages des Finanzamtes.

Grundsteuer B
Die Grundsteuer B für Grundstücke (Baugrundstücke und bebaute Grundstücke) beträgt 500 Prozent des Steuermessbetrages des Finanzamtes.

Die Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke) und die Grundsteuer B (für Gebäude und Baugrundstücke) werden bis zu einem Steuerbetrag von € 75,00 jährlich am 15. Mai vorgeschrieben. Übersteigt die Grundsteuer den Betrag von € 75,00 erfolgt eine Aufteilung in vier Teilbeträge, die jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vorgeschrieben werden.